BAG - Urteil vom 24.10.2018
10 AZR 69/18
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 421
EzA-SD 2019, 8
NZA 2019, 161
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 30.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 21/17
ArbG Hamburg, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 260/16

Reichweite und Bedeutung der gesetzlichen Rücksichtnahmepflicht beider Vertragspartner im ArbeitsvertragsverhältnisGrenzen der vertaglichen Rücksichtnahmepflicht durch die grundgesetzlich geschützte MeinungsfreiheitKein Vertrauenstatbestand durch längeres Nichtausüben des DirektionsrechtsVoraussetzungen einer Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage

BAG, Urteil vom 24.10.2018 - Aktenzeichen 10 AZR 69/18

DRsp Nr. 2018/18774

Reichweite und Bedeutung der gesetzlichen Rücksichtnahmepflicht beider Vertragspartner im Arbeitsvertragsverhältnis Grenzen der vertaglichen Rücksichtnahmepflicht durch die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit Kein Vertrauenstatbestand durch längeres Nichtausüben des Direktionsrechts Voraussetzungen einer Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage

Orientierungssätze: 1. Im Rahmen der Rücksichtnahmepflicht des § 241 Abs. 2 BGB muss grundsätzlich kein Vertragsteil gleichrangige eigene Interessen hinter die des anderen zurückstellen (Rn. 25). 2. § 241 Abs. 2 BGB begründet kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitnehmers an der Behauptung falscher Tatsachen durch den Arbeitgeber gegenüber Dritten (Rn. 26).

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 30. August 2017 - 5 Sa 21/17 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine bestimmte Tätigkeitsbeschreibung und den Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag. Aus beidem soll sich seine fachliche Unabhängigkeit ergeben. Der Kläger beabsichtigt, diese Schreiben für einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gegenüber der Rechtsanwaltskammer zu verwenden.