FG München - Urteil vom 13.12.2004
15 K 4580/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, Nr. 6 ;

Reinigungskosten für Berufskleidung; Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte; Einkommensteuer 2000

FG München, Urteil vom 13.12.2004 - Aktenzeichen 15 K 4580/03

DRsp Nr. 2005/9865

Reinigungskosten für Berufskleidung; Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte; Einkommensteuer 2000

1. Reinigungskosten für Berufskleidung von im Haushalt der Eltern lebenden berufstätigen Kindern sind nur dann als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Tätigkeit anzuerkennen, wenn eigener Aufwand des Steuerpflichtigen durch eine den Grundsätzen für Verträge zwischen nahen Angehörigen entsprechende Vereinbarung nachgewiesen wird. 2. Aufwendungen für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte sind auch dann anzuerkennen, wenn das Fahrzeug teil- oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen wurde.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, Nr. 6 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung von Fahrtkosten und Reinigungskosten für Berufskleidung bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.

I.

Der Kläger (Kl) lebte im Streitjahr im Haushalt seiner Eltern und erzielte als Elektriker in der Großmotorenmontage Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit machte er als Werbungskosten Kosten für die Reinigung von Berufskleidung in Höhe von 410,32 DM geltend...