Streitig ist die Anerkennung von Fahrtkosten und Reinigungskosten für Berufskleidung bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.
I.
Der Kläger (Kl) lebte im Streitjahr im Haushalt seiner Eltern und erzielte als Elektriker in der Großmotorenmontage Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit machte er als Werbungskosten Kosten für die Reinigung von Berufskleidung in Höhe von 410,32 DM geltend...
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