FG Niedersachsen - Urteil vom 24.11.2004
9 K 446/01
Normen:
EStG § 6b ; EStG § 6c ;
Fundstellen:
EFG 2005, 593
Steuertelex 2005, 325

Reinvestitionsrücklage; Unternehmensaufgabe; Steuerbegünstigte Rücklage - Steuervergünstigung nach §§ 6b, 6c EStG bei zeitlichem Zusammenfall von Rücklagenbildung und Aufgabe des Unternehmens

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2004 - Aktenzeichen 9 K 446/01

DRsp Nr. 2005/4840

Reinvestitionsrücklage; Unternehmensaufgabe; Steuerbegünstigte Rücklage - Steuervergünstigung nach §§ 6b, 6c EStG bei zeitlichem Zusammenfall von Rücklagenbildung und Aufgabe des Unternehmens

1. Zu den Voraussetzungen der Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG.2. Die Bildung einer sog. § 6b Rücklage setzt weder bei fortbestehendem Betrieb noch bei einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe eine Reinvestitionsabsicht voraus. Es genügt, dass die spätere Übertragung der Rücklage auf ein begünstigtes Reinvestitionsobjekt am Bilanzstichtag objektiv möglich ist. Die Rücklage kann auch gebildet werden, wenn ihre erfolgsneutrale Auflösung nicht mehr möglich ist.3. Die vorstehenden Grundsätze sind nach § 6c Abs. 1 EStG entsprechend anzuwenden, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt.4. Die Vergünstigung der §§ 6c, 6b EStG kann auch in Anspruch genommen werden, wenn Rücklagenbildung und Unternehmensaufgabe zeitlich zusammenfallen.

Normenkette:

EStG § 6b ; EStG § 6c ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin eine Rücklage nach §§ 6b, 6c Einkommensteuergesetz (EStG) in der Einahme-Überschuss-Rechnung auf den 30. Juni 1998 berücksichtigen durfte.