Reisekosten: Wie Sie die Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte feststellen

Eine klare Zuordnung zur ersten Tätigkeitsstätte ist wichtig für die Einordnung der Fahrtkosten als Reise- oder Werbungskosten und die korrekte steuerliche Behandlung der Erstattungen. Ein aktuelles BFH-Urteil zeigt, wie wichtig dafür eine arbeitsvertragliche Regelung ist. Wie der BFH entschieden hat und wie Sie die erste Tätigkeitsstätte ohne schriftliche Vereinbarung identifizieren, lesen Sie in diesem Beitrag.

Prüfen Sie, ob die erste Tätigkeitsstätte im Arbeitsvertrag geregelt ist

Die erste Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers ist i.d.R. im Arbeitsvertrag festgeschrieben (§ 9 Abs 4 Satz 1-3 EStG). Es erfolgt also eine arbeitsrechtliche Zuordnung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer kann die Tätigkeitsstätte nicht selbst bestimmen.

Ein aktuelles Urteil des BFH betont die Bedeutung einer klaren Definition der ersten Tätigkeitsstätte für die richtige steuerliche Behandlung von Fahrtkosten (BFH, Urt. v. 14.09.2023 - VI R 27/21). Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber keine erste Tätigkeitsstätte im Arbeitsvertrag festgelegt. Genannt war nur der „Einstellungsort“. Das Finanzamt setzte den Einstellungsort mit einer ersten Tätigkeitsstätte gleich. Zudem überließ der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung. Die Fahrten zu einem Standort des Arbeitgebers wurden im Rahmen der 0,03-%-Methode versteuert (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG).

Der BFH hat entschieden, dass