FG München - Urteil vom 27.12.2017
1 K 2510/14

Rente; Rentenversicherung; Altersrente; Nachzahlung; Beitragsbemessungsgrenze; Einspruch; Zahlung; Doppelbesteuerung; Nachweis; Berechnung; Steuerpflichtiger; Finanzamt; Anwendung; Besteuerung; Sinn und Zweck; zeitliche Begrenzung; gesetzliche Grundlage

FG München, Urteil vom 27.12.2017 - Aktenzeichen 1 K 2510/14

DRsp Nr. 2018/10221

Rente; Rentenversicherung; Altersrente; Nachzahlung; Beitragsbemessungsgrenze; Einspruch; Zahlung; Doppelbesteuerung; Nachweis; Berechnung; Steuerpflichtiger; Finanzamt; Anwendung; Besteuerung; Sinn und Zweck; zeitliche Begrenzung; gesetzliche Grundlage

Tenor

1.

In Änderung der Einkommensteuerbescheide für 2009 vom 10. Dezember 2010, für 2010 vom 15. Juni 2012 und für 2012 vom 12. Mai 2014 sowie der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 19. August 2014 werden unter Anwendung der Öffnungsklausel gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG 22,11% der Versorgungsleistungen des Klägers aus der Bayer. Ärzteversorgung der Ertragsanteilsbesteuerung unterworfen und die Einkommensteuer 2009, 2010 und 2012 entsprechend festgesetzt. Die Berechnung der Einkommensteuern wird dem Finanzamt auferlegt.

2.

Die Kosten des Verfahrens tragen bis zur Einschränkung des Antrags in der mündlichen Verhandlung die Kläger zu 60% und das Finanzamt zu 40%, im Übrigen das Finanzamt.

3.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Entscheidungsgründe

I.