BFH - Beschluss vom 27.11.2003
VII R 49/03
Normen:
FGO § 76 § 120 Abs. 3 Nr. 2 lit. a, b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 521
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 13.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 7299/00

Revisionsbegründung; Rüge mangelnder Sachaufklärung

BFH, Beschluss vom 27.11.2003 - Aktenzeichen VII R 49/03

DRsp Nr. 2004/2308

Revisionsbegründung; Rüge mangelnder Sachaufklärung

1. Bei einer Revisionsbegründung ist es erforderlich, dass sich der Revisionskläger mit den tragenden Gründen des FG-Urteils auseinandersetzt und darlegt, weshalb er diese für unrichtig hält. Die bloße Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen reicht nicht aus.2. Zu den Anforderungen an die Rüge mangelnder Sachaufklärung.

Normenkette:

FGO § 76 § 120 Abs. 3 Nr. 2 lit. a, b ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) vertreibt im Inland das geschlossene Fahrzeug X, das u.a. mit zwei Sitzen, einem Kofferraum, einem Benzinmotor sowie einem Automatikgetriebe ausgestattet ist und in Versionen mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h oder 25 km/h ausgeliefert wird. Das Fahrzeug weist grundsätzlich Fußpedale für Gas und Bremse auf. Als Sonderanfertigungen sind auch ein Rollstuhlhalter und Vorrichtungen für den reinen Handbetrieb erhältlich.