BFH - Beschluss vom 25.11.2003
VII R 9/03
Normen:
FGO § 120 Abs. 2 S. 1 § 56 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 519
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 15.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 941/01

Revisionsbegründung; Übermittelung per Telefax

BFH, Beschluss vom 25.11.2003 - Aktenzeichen VII R 9/03

DRsp Nr. 2004/901

Revisionsbegründung; Übermittelung per Telefax

1. Ein fristgebundener bestimmender Schriftsatz (hier: Revisionsbegründung), der dem Gericht per Telefax übermittelt wird, geht nur dann fristgerecht beim Gericht ein, wenn er innerhalb der Frist vom Empfangsgerät vollständig, d. h. einschl. der Seite, welche die Unterschrift trägt, aufgezeichnet worden ist.2. Der Eingangszeitpunkt bestimmt sich nach dem Uhrzeitaufdruck durch das Telefaxgerät des Gerichts.3. Wird ein fristwahrender Schriftsatz erst kurz vor Fristablauf per Telefax an das FG übermittelt und geht er dort verspätet ein, so ist die Fristversäumnis nur dann unverschuldet, wenn der Absender mit der Übermittlung so rechtzeitig begonnen hat, dass er unter gewöhnlichen Umständen mit dem Ablauf des Übermittlungsvorgangs noch vor Fristablauf rechnen konnte.

Normenkette:

FGO § 120 Abs. 2 S. 1 § 56 Abs. 1 ;

Gründe: