BFH - Beschluß vom 29.10.1999
VI R 36/99
Normen:
FGO § 56, § 120 Abs. 1, § 155 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 470

Revisionsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BFH, Beschluß vom 29.10.1999 - Aktenzeichen VI R 36/99

DRsp Nr. 2000/853

Revisionsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Die 2-Wochenfrist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Revisionsbegründungsfrist beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses. Das ist der Tag, an dem Prozessbevollmächtigte die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist erkennt oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können. 2. Die Revisionsbegründungfrist gehört - anders als die Revisionsfrist - nicht zu den üblichen, häufig vorkommenden und einfach zu berechnenden Fristen. Ihre Einhaltung verlangt eine besondere Sorgfalt des Prozessbevollmächtigten bei der Notierung der Frist und der Überwachung des damit betrauten Personals. Allein die Verfügung "Frist notieren" im Eingangsstempel erfüllt diese Anforderungen nicht.

Normenkette:

FGO § 56, § 120 Abs. 1, § 155 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Revision der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist als unzulässig zu verwerfen (§ 124 Abs. 1 i.V.m. § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), weil die gesetzlich vorgesehene Frist für die Begründung der Revision nicht eingehalten und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren ist.