Die Revision der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist als unzulässig zu verwerfen (§ 124 Abs. 1 i.V.m. § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), weil die gesetzlich vorgesehene Frist für die Begründung der Revision nicht eingehalten und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren ist.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|