BFH - Beschluß vom 03.11.1999
VI R 97/98
Normen:
FGO § 56, § 120 Abs. 1, § 124, § 126 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 471

Revisionsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BFH, Beschluß vom 03.11.1999 - Aktenzeichen VI R 97/98

DRsp Nr. 2000/855

Revisionsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Die Revisionsbegründungsfrist beginnt mit Zustellung des Urteils durch die Vorinstanz. Daran ändert sich nichts dadurch, dass wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt war. 2. Die genaue Berechnung des Fristablaufs der Revisionsbegründungsfrist gehört zu dem Mindestmaß an Prozessverantwortung, das den Beteiligten in jedem Fall zugemutet wird. Für die Annahme eine fehlenden Verschuldens des Bevollmächtigten bei der Fristberechnung besteht kein Raum.

Normenkette:

FGO § 56, § 120 Abs. 1, § 124, § 126 Abs. 1 ;

Gründe: