BFH - Beschluß vom 14.10.1999
IV B 72/99
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 ; ZPO § 42 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 459

Richterablehnung; Besorgnis der Befangenheit

BFH, Beschluß vom 14.10.1999 - Aktenzeichen IV B 72/99

DRsp Nr. 2000/795

Richterablehnung; Besorgnis der Befangenheit

1. Die Besorgnis der Befangenheit ist gerechtfertigt, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. 2. Nur der Umstand, dass ein Richter an einem gegen die Kl. ergangenen Gerichtsbescheid mitgewirkt hat, kann die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigen. Das gilt auch dann, wenn die Entscheidung verfahrensfehlerhaft ergangen ist oder Rechtsfehler enthält. 3. Die Richterablehnung ist kein Rechtsbehelf gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 ; ZPO § 42 Abs. 1, 2 ;

Gründe: