BFH - Beschluß vom 07.12.1999
IV B 82/99
Normen:
FGO § 51 ; ZPO §§ 43, 44 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 480

Richterablehnung; dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters

BFH, Beschluß vom 07.12.1999 - Aktenzeichen IV B 82/99

DRsp Nr. 2000/842

Richterablehnung; dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters

1. Die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters dient ausschließlich dazu, die für das Ablehnungsgesuch entscheidungserheblichen Tatsachen zu klären. Aus ihrem Fehlen können dann keine Rückschlüsse gezogen werden, wenn der zur Entscheidung stehende Sachverhalt unstreitig feststeht oder wenn die im Ablehnungsgesuch vorgebrachten Gründe unschlüssig sind. 2. Das Rügerecht geht verloren, wenn sich der den Richter ablehnende Beteiligte trotz Kenntnis des Ablehnungsgrundes vor diesem Richter in eine mündliche Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. In einem derartigen Fall ist das FG auch nicht verpflichtet, eine dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters herbeizuführen.

Normenkette:

FGO § 51 ; ZPO §§ 43, 44 ;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluß vom 26. Januar 1999 entgegen dem Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Zulässigkeit des Finanzrechtsweges bejaht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sachverhaltsdarstellung im Beschluß des Senats vom heutigen Tag in der Sache IV B 146/99 verwiesen.