BFH - Beschluß vom 10.11.1999
IV R 72/98
Normen:
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;

Richterablehnung; erfolgloses Ablehnungsgesuch

BFH, Beschluß vom 10.11.1999 - Aktenzeichen IV R 72/98

DRsp Nr. 2000/2667

Richterablehnung; erfolgloses Ablehnungsgesuch

1. Nach § 116 Abs. 1 Nr. 2 FGO ist die zulassungsfreie Revision statthaft, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war. 2. Die Mitwirkung eines als befangen abgelehnten Richters führt danach nur dann zu einem wesentlichen Verfahrensmangel, wenn dem Ablehnungsgesuch bereits im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung entsprochen worden war. 3. Wird dem Gesuch erst spät rechtskräftig stattgegeben, so wird die Revision auch erst zu dem späteren Zeitpunkt statthaft.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

Mit der Klage begehrt der Kläger und Revisionskläger (Kläger) die Aufhebung geänderter Einkommensteuerbescheide 1983 bis 1988 sowie eines geänderten Umsatzsteuerbescheids 1985. Diese Bescheide hatte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nach einer Steuerfahndungsprüfung erlassen, die zu dem Ergebnis gekommen war, der Kläger habe Erlöse aus einer rechtsberatenden Tätigkeit sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht vollständig erklärt. Durch Urteil des Landgerichts vom 5. Juli 1994 wurde der Kläger deswegen zu einer Geldstrafe verurteilt. Die dagegen erhobene Revision wies der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 26. Januar 1995 zurück.