BFH - Beschluss vom 01.10.2002
VII B 193/02
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 75

Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit; Gegenvorstellung

BFH, Beschluss vom 01.10.2002 - Aktenzeichen VII B 193/02

DRsp Nr. 2002/17747

Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit; Gegenvorstellung

Die Natur der Gegenvorstellung als bloße Anregung an das Gericht angesichts einer bereits ergangenen Entscheidung schließt die Berechtigung aus, die an der angegriffenen Entscheidung beteiligten Richter für das "Gegenvorstellungsverfahren" wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit kommt nur für ein gesetzlich geregeltes Verfahren und nur so lange in Betracht, als die vom Gericht zu fällende Entscheidung noch nicht ergangen ist.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 ;

Gründe: