BFH vom 24.05.1993
V B 121/92

Richterablehnung wegen Meinungsäußerung über die Erfolgsaussichten der Klage (§ 51 FGO)

BFH, vom 24.05.1993 - Aktenzeichen V B 121/92

DRsp Nr. 1997/8767

Richterablehnung wegen Meinungsäußerung über die Erfolgsaussichten der Klage (§ 51 FGO)

Rät ein Richter des Finanzgerichts zur Rücknahme der Klage, weil der Kläger keine Rechnung besitze, in denen die begehrten Vorsteuerbeträge gesondert ausgewiesen worden seien, so gibt die Äußerung des Richters die materielle Rechtslage zum Vorsteuerabzug zutreffend wieder. Die Äußerung enthält zugleich den hilfreichen Hinweis für den Kläger, welche Voraussetzungen er vor der mündlichen Verhandlung für den Erfolg seiner Klage schaffen müßte. Es ist weder erkennbar, weshalb der abgelehnte Richter voreingenommen gewesen sein könnte, noch ist der Äußerung zu entnehmen, daß der Richter den Senat in einer Weise festgelegt hatte, daß jeder weitere Vortrag zwecklos erschiene.