FG Hamburg - Beschluss vom 06.12.2004
IV 179/04
Normen:
VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 11 ; VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 11 ; MOG § 10 ; MOG § 11 ;

Rückforderung von Ausfuhrerstattung bei teilweise nicht begünstigter Ware

FG Hamburg, Beschluss vom 06.12.2004 - Aktenzeichen IV 179/04

DRsp Nr. 2005/8355

Rückforderung von Ausfuhrerstattung bei teilweise nicht begünstigter Ware

1. Es ist fraglich, ob alle Erstattungen zurückverlangt werden können, wenn die weiteren Ermittlungen ergeben, dass von der gesamten im Prüfungszeitraum zur Ausfuhr als erstattungsbegünstigt angemeldeten Ware (hier Fleisch) nur ein Teil nicht begünstigte Ware war und jede einzelne Ausfuhrsendung jeweils für sich Gegenstand eines Ausfuhrerstattungsverfahrens ist. Die Rückforderung der gewährten Erstattung darf sich im Ergebnis nicht als eine im Gemeinschaftsrecht nicht vorgesehene Sanktion erweisen. 2. Da der Ausführer kalkulatorisch die Ausfuhrerstattung über den Preis an seinen Abnehmer weitergibt, kommt einem Rückforderungsbescheid im Vergleich zu einem typischen Steuer- oder Abgabenbescheid eine qualitativ andere Belastungswirkung zu. Vor diesem Hintergrund ist in Fällen der Rückforderung von endgültig gewährten Ausfuhrerstattungen bei Vorliegen ernstlicher Zweifel die Vollziehung grundsätzlich ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.

Normenkette:

VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 11 ; VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 11 ; MOG § 10 ; MOG § 11 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung von zwei Berichtigungsbescheiden ohne Sicherheitsleistung.