BFH - Beschluss vom 26.11.2007
III B 121/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 553
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 846/03

Rückforderung von Kindergeld trotz Fehlers bei der Familienkasse

BFH, Beschluss vom 26.11.2007 - Aktenzeichen III B 121/06

DRsp Nr. 2008/3769

Rückforderung von Kindergeld trotz Fehlers bei der Familienkasse

Gründe:

I. Obwohl die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) im Januar 2003 das Ende der Ausbildung ihres Sohnes telefonisch mitgeteilt und im Februar das Prüfungszeugnis übersandt hatte, erhielt sie weiterhin Kindergeld. Mit Schreiben vom 1. September 2003 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab Februar 2003 auf und forderte das Kindergeld zurück. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

Zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde trägt die Klägerin vor, es sei grundsätzlich bedeutsam, ob die Rückforderung wegen Vertrauensschutzes ausgeschlossen sei. Sie habe ihre Mitwirkungspflicht vollständig erfüllt. Die fehlerhafte Weiterzahlung des Kindergeldes sei allein der Familienkasse anzulasten.

II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Frage, ob die Rückforderung von Kindergeld ausgeschlossen ist, wenn die Familienkasse trotz Mitteilung der Umstände, die zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führen, weiterhin Leistungen erbringt, hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), denn sie ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits geklärt (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Januar 2003 XI B 80/00, BFH/NV 2003, 898).