Rückforderung von zu Unrecht angerechneten Steuerabzugsbeträgen; Verhältnis von Abrechnung und Anrechnung; Anwendungsbereich des § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.12.2009 - Aktenzeichen 15 K 6030/06 B
DRsp Nr. 2010/15457
Rückforderung von zu Unrecht angerechneten Steuerabzugsbeträgen; Verhältnis von Abrechnung und Anrechnung; Anwendungsbereich des § 130 Abs. 2 Nr. 3AO
1. Es ist ausgeschlossen, die Anrechnung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen, Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer, die zu einem Ausgleichsanspruch i. S. d. § 36 Abs. 4 Satz 2 EStG 1990 geführt haben, nach Ablauf der 5-jährigen Zahlungsverjährungsfrist zurückzunehmen und dadurch einen Erstattungsanspruch i. S. d. § 37 Abs. 2AO zugunsten des Finanzamts auszulösen.2. Der Senat konnte im Streitfall offenlassen, ob er der Auffassung des I. Senats des BFH, nach der die Vorschrift des § 218AO lex specialis für Streitigkeiten über die Verwirklichung von Steueransprüchen sei, weshalb der Abrechnungsbescheid der Anrechnungsverfügung vorgehe, ohne dass er die Anrechnungsverfügung aufhebe, oder aber derjenigen des VII: Senats des BFH folgen würde, nach der es sich bei der Anrechnungsverfügung um einen deklaratorischen Verwaltungsakt handle, der nach dem eindeutigen Wortlaut des § 130 Abs. 2AO nur unter den dort geregelten Voraussetzungen geändert werden dürfe.
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