FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.12.2009
15 K 6030/06 B
Normen:
EStG 1990 § 36 Abs. 2 Nr. 3; EStG 1990 § 36 Abs. 4; KStG 1991 § 44 Abs. 1; AO § 37 Abs. 2; AO § 228; AO § 229; AO § 218 Abs. 1; AO § 130 Abs. 2 Nr. 3;

Rückforderung von zu Unrecht angerechneten Steuerabzugsbeträgen; Verhältnis von Abrechnung und Anrechnung; Anwendungsbereich des § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.12.2009 - Aktenzeichen 15 K 6030/06 B

DRsp Nr. 2010/15457

Rückforderung von zu Unrecht angerechneten Steuerabzugsbeträgen; Verhältnis von Abrechnung und Anrechnung; Anwendungsbereich des § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO

1. Es ist ausgeschlossen, die Anrechnung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen, Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer, die zu einem Ausgleichsanspruch i. S. d. § 36 Abs. 4 Satz 2 EStG 1990 geführt haben, nach Ablauf der 5-jährigen Zahlungsverjährungsfrist zurückzunehmen und dadurch einen Erstattungsanspruch i. S. d. § 37 Abs. 2 AO zugunsten des Finanzamts auszulösen. 2. Der Senat konnte im Streitfall offenlassen, ob er der Auffassung des I. Senats des BFH, nach der die Vorschrift des § 218 AO lex specialis für Streitigkeiten über die Verwirklichung von Steueransprüchen sei, weshalb der Abrechnungsbescheid der Anrechnungsverfügung vorgehe, ohne dass er die Anrechnungsverfügung aufhebe, oder aber derjenigen des VII: Senats des BFH folgen würde, nach der es sich bei der Anrechnungsverfügung um einen deklaratorischen Verwaltungsakt handle, der nach dem eindeutigen Wortlaut des § 130 Abs. 2 AO nur unter den dort geregelten Voraussetzungen geändert werden dürfe.