BFH - Beschluss vom 05.02.2018
X B 161/17
Normen:
EStG § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c, Abs. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 527
DStRE 2018, 453
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 06.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 197/17

Rückgängigmachung eines wegen Überschreitens der Gewinnsgrenze rechtswidrig gewährten Investitionsabzugsbetrages

BFH, Beschluss vom 05.02.2018 - Aktenzeichen X B 161/17

DRsp Nr. 2018/4045

Rückgängigmachung eines wegen Überschreitens der Gewinnsgrenze rechtswidrig gewährten Investitionsabzugsbetrages

Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags bei Nichtinvestition 1. NV: Auch ein Investitionsabzugsbetrag, der wegen Überschreitens der Gewinngrenze schon gar nicht hätte in Anspruch genommen werden dürfen, kann gemäß § 7g Abs. 3 EStG rückwirkend rückgängig gemacht werden, wenn die beabsichtigte Investition innerhalb der dreijährigen Investitionsfrist tatsächlich nicht vorgenommen wird. 2. NV: Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 6. November 2017 2 K 197/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c, Abs. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.