FG München - Urteil vom 07.07.1999
4 K 1217/98
Normen:
GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 ;

Rückgängigmachung i. S. des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG

FG München, Urteil vom 07.07.1999 - Aktenzeichen 4 K 1217/98

DRsp Nr. 2001/2228

Rückgängigmachung i. S. des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG

Eine Rückgängigmachung eines Erwerbsvorganges nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfordert neben der formalen Vertragsaufhebung, dass sich die Beteiligten vollständig aus den gegenseitigen Vertragspflichten entlassen, die bereits gewährten Leistungen zurück gewähren und und uneingeschränkt ihre ursprüngliche Rechtsstellung wieder erlangen. Der Verkäufer muss wieder völlig frei über das Grundstück verfügen können und darf nicht intern gebunden sein, dieses wieder an den Erwerber oder einen von diesem genannten Dritten zu veräußern. Auch der Erwerber darf nicht weiterhin gebunden sein, das Grundstück trotz der formalen Aufhebung entweder selbst wieder erwerben zu müssen oder durch einen von ihm genannten Dritten erwerben zu lassen (Anschluss an BFH-Rechtssprechung). Hier Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG bei Vertragsaufhebung infolge Finanzierungsschwierigkeiten des Grundstückskäufers.

Normenkette:

GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob die Voraussetzung des § 16 GrEStG vorliegen.