BFH - Beschluß vom 24.11.1999
V S 7/97
Normen:
FGO §§ 72, 125 Abs. 2, § 142 ; ZPO § 114 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 477

Rücknahme des Rechtsmittels; rückwirkende Bewilligung von PKH?

BFH, Beschluß vom 24.11.1999 - Aktenzeichen V S 7/97

DRsp Nr. 2000/799

Rücknahme des Rechtsmittels; rückwirkende Bewilligung von PKH?

Eine rückwirkende Bewilligung von PKH ist nicht ausgeschlossen, wenn einem Beteiligten für eine erfolgreiche Rechtsverteidigung Prozesskosten entstanden sind. Das gilt aber nicht, wenn der Beteiligte sein Rechtsmittel zurückgenommen hat. Denn die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels.

Normenkette:

FGO §§ 72, 125 Abs. 2, § 142 ; ZPO § 114 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Gegen die Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin (Klägerin) setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nach einer Steuerfahndungsprüfung in Umsatzsteuerbescheiden für 1986 und 1987 Umsatzsteuer von ... DM (1986) und ... DM (1987) fest. Das FA hatte ermittelt, daß die Klägerin einen Handel mit Kraftfahrzeugen betrieben und Lieferungen ausgeführt hatte.

Die gegen die erwähnten Umsatzsteuerbescheide erhobene Klage wies das Finanzgericht ab. Die Klägerin nahm die dagegen eingelegte Revision mit Schreiben vom 11. Oktober 1999 zurück. Der Senat hat das Verfahren durch Beschluß vom 4. November 1999 eingestellt. Den zusammen mit einem Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist gestellten Antrag auf Prozeßkostenhilfe (PKH) "für das weitere Verfahren" hält die Klägerin, wie sie in einem Schreiben vom 22. Oktober 1999 mitteilte, aufrecht.