BFH vom 22.12.1999
IV B 119/99
Normen:
EStG § 5 ; FGO § 142 ; ZPO § 115 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 711

Rückstellung bei nachträglichen Änderungswünschen

BFH, vom 22.12.1999 - Aktenzeichen IV B 119/99

DRsp Nr. 2000/7417

Rückstellung bei nachträglichen Änderungswünschen

Erbringt der Steuerpflichtige nach ordnungsgemäßer Vertragsausführung zusätzliche Leistungen, um nachträgliche Änderungswünsche der Auftraggeber zu erfüllen, handelt es sich insoweit um zukunftsbezogene Arbeiten, für die keine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden kann.

Normenkette:

EStG § 5 ; FGO § 142 ; ZPO § 115 ;

Für die Praxis: