FG Köln - Urteil vom 03.03.2010
14 K 4943/07
Normen:
HGB § 249 Abs 1 Satz 1; StBerG § 66 Abs 1 Satz 1; WiPrO § 51b Abs 2 Satz 1; EStG § 5 Abs 1;

Rückstellung für die Kosten der Aufbewahrung von Handakten eines Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters

FG Köln, Urteil vom 03.03.2010 - Aktenzeichen 14 K 4943/07

DRsp Nr. 2011/19174

Rückstellung für die Kosten der Aufbewahrung von Handakten eines Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters

Für die zehnjährige Verpflichtung zur Aufbewahrung von Handakten nach § 66 Abs. 1 Satz 1 StBerG bzw. § 51b Abs. 2 Satz 1 WiPrO kann mangels hinreichender Konkretisierung keine Rückstellung gebildet werden, da diese Verpflichtung gemäß jeweiligem Satz 2 der genannten Vorschriften vor Beendigung des zehnjährigen Aufbewahrungszeitraums erlischt, wenn der Auftraggeber zur Empfangnahme der Handakten aufgefordert wird und dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nicht nachkommt.

Normenkette:

HGB § 249 Abs 1 Satz 1; StBerG § 66 Abs 1 Satz 1; WiPrO § 51b Abs 2 Satz 1; EStG § 5 Abs 1;

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren 2000 bis 2004 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Der Kläger ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Er übt seine Tätigkeit in einer Einzelpraxis aus. Seit dem Jahr 1998 führt er zudem die Steuerberatungskanzlei … als Einzelpraxis fort. Bis einschließlich 2001 ermittelte er den Gewinn für die beiden Praxen getrennt. Seit dem Jahr 2002 werden zusammengefasste Gewinnermittlungen vorgelegt. Der Gewinn wird durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 () ermittelt. Für die Jahre 2000 bis 2004 fand bei dem Kläger eine Außenprüfung statt. Dabei wurden unter anderem folgende Feststellungen getroffen: