BFH - Beschluß vom 04.11.1999
IV B 153/98
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ; HGB §§ 249, 50 ;

Rückstellung; zweckgebundene öffentliche Zuschüsse

BFH, Beschluß vom 04.11.1999 - Aktenzeichen IV B 153/98

DRsp Nr. 2001/13356

Rückstellung; zweckgebundene öffentliche Zuschüsse

1. Eine Rückstellung wegen der möglichen Rückzahlung eines öffentlichen Zuschusses darf nur dann gebildet werden, wenn die Inanspruchnahme wahrscheinlich ist. Allein die Zweckbindung rechtfertigt die Bildung einer Rückstellung nicht. 2. Die Frage, wann die Verpflichtung zur Rückzahlung eines zunächst vereinnahmten Zuschusses zu passivieren ist, wenn das bezuschusste WG nicht funktioniert, ist i.d.R. eine Einzelfallfrage. Soll darauf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt werden, muss dargelegt werden, warum die Bedeutung der Rechtssache über den konkreten Einzelfall hinausgeht und warum sie zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rspr. oder für eine Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ; HGB §§ 249, 50 ;