FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 05.12.2012
3 K 624/07
Normen:
EStG § 5 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a; HGB § 249; FGO § 93 Abs. 2 S. 3; FGO § 5 Abs. 3 S. 2; FGO § 104; FGO § 103; FGO § 155; ZPO § 296a; AO § 162;

Rückstellungsbildung wegen Erfüllungsrückstand Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung als Ermessensentscheidung und in der Besetzung der mündlichen Verhandlung Nichtberücksichtigung nachträglichen Vorbringens

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.12.2012 - Aktenzeichen 3 K 624/07

DRsp Nr. 2013/18812

Rückstellungsbildung wegen Erfüllungsrückstand Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung als Ermessensentscheidung und in der Besetzung der mündlichen Verhandlung Nichtberücksichtigung nachträglichen Vorbringens

1. Eine Rückstellungsbildung aufgrund der Verpflichtung zur Nachbetreuung von Lebensversicherungen ohne zusätzliche Vergütung erfordert Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die so konkret und spezifiziert sind, dass eine angemessene Schätzung der Höhe der zu erwartenden Betreuungsaufwendungen möglich ist. Dabei sind nur Leistungen für die Betreuung bereits abgeschlossener Verträge einzubeziehen. 2. Die Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist vom Senat in derjenigen Besetzung zu treffen, in der er bereits mündlich verhandelt hat (entgegen BFH v. 28.2.1996, II R 61/95, BStBl II 1996, 318, und BFH v. 23.10.2003, V R 24/00, BStBl II 2004, 89). 3. Wirksam erlassen ist ein Urteil erst mit seiner Verkündung gem. § 104 Abs. 1 FGO, bei Zustellung des Urteils jedoch frühestens mit einer etwaigen formlosen Bekanntgabe der Urteilsformel an einen Beteiligten. Solange eine – in diesem Sinn – noch nicht verkündete Entscheidung noch nicht zugestellt ist, stellt sie ein grundsätzlich noch abänderbares „Internum” des Gerichts dar.