FG München - Urteil vom 10.12.2009
14 K 4214/06
Normen:
ZK Art. 185; ZK Art. 186; ZK Art. 221; ZKDV Art. 846; AO § 169; AO § 370;

Rückware kann einfuhrabgabenfrei wieder in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden, wenn die Ware lediglich den zu ihrer Erhaltung notwendigen Behandlungen unterzogen wurde

FG München, Urteil vom 10.12.2009 - Aktenzeichen 14 K 4214/06

DRsp Nr. 2010/18641

Rückware kann einfuhrabgabenfrei wieder in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden, wenn die Ware lediglich den zu ihrer Erhaltung notwendigen Behandlungen unterzogen wurde

Eine Ware kann als Rückware zollfrei in das Zollgebiet der Gemeinschaft wieder eingeführt werden, wenn sie sich bei der Wiedereinfuhr im selben Zustand wie bei der Ausfuhr befindet. Eine Ausnahme von diesem Behandlungverbot besteht allerdings für Waren, die nach der Ausfuhr lediglich den zu ihrer Erhaltung notwendigen Behandlungen unterzogen werden. Darunter fallen nur solche Maßnahmen, die dazu dienen, die Ware auf dem Niveau zu halten, das sie vor der Ausfuhr hatte. Sie darf nicht zu einer Verbesserung oder Wertsteigerung der Ware führen.

1. Der Steuerbescheid vom 27. August 2004 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 10. Oktober 2006 und der Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2006 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt das Hauptzollamt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

ZK Art. 185; ZK Art. 186; ZK Art. 221; ZKDV Art. 846; AO § 169; AO § 370;

Tatbestand:

I.