1. Der Steuerbescheid vom 27. August 2004 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 10. Oktober 2006 und der Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2006 wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt das Hauptzollamt.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
I.
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