BFH - Beschluss vom 28.04.2009
III B 36/08
Normen:
SGB I § 25 Abs. 1; BKGG § 18; EStG § 31; GG Art. 100 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1595
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 08.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2991/06

Rückwirkende Gewährung von Kindergeld für einen Behinderten

BFH, Beschluss vom 28.04.2009 - Aktenzeichen III B 36/08

DRsp Nr. 2009/21096

Rückwirkende Gewährung von Kindergeld für einen Behinderten

Normenkette:

SGB I § 25 Abs. 1; BKGG § 18; EStG § 31; GG Art. 100 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 5;

Gründe:

I.

Der im Januar 1967 geborene Sohn (S) des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) leidet an einer psychischen Krankheit. Im Februar 2005 beantragte der Kläger die Festsetzung von Kindergeld für S und legte jeweils in Kopie u.a. den Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes vom 2. August 2004 und den Schwerbehindertenausweis vor; danach beträgt der festgestellte Grad der Behinderung des S zum Stichtag 19. Februar 2004 60.

Mit Bescheid vom 6. April 2005 lehnte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) den Antrag ab Januar 2001 ab, da die Behinderung des S nach den vorgelegten Unterlagen nicht vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sei. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.