I.
Der im Januar 1967 geborene Sohn (S) des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) leidet an einer psychischen Krankheit. Im Februar 2005 beantragte der Kläger die Festsetzung von Kindergeld für S und legte jeweils in Kopie u.a. den Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes vom 2. August 2004 und den Schwerbehindertenausweis vor; danach beträgt der festgestellte Grad der Behinderung des S zum Stichtag 19. Februar 2004 60.
Mit Bescheid vom 6. April 2005 lehnte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) den Antrag ab Januar 2001 ab, da die Behinderung des S nach den vorgelegten Unterlagen nicht vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sei. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
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