1. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Oktober 2006, durch den der Kläger zur Änderung seiner Satzung und seiner Beitragsordnung verpflichtet worden ist und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 2. Juli 2007 werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird nicht zugelassen.
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