FG München - Urteil vom 15.12.2010
4 K 2771/07
Normen:
StBerG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; StBerG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5;

Rückwirkender Beitritt in Lohnsteuerhilfeverein

FG München, Urteil vom 15.12.2010 - Aktenzeichen 4 K 2771/07

DRsp Nr. 2011/11276

Rückwirkender Beitritt in Lohnsteuerhilfeverein

1. Sieht die Satzung eines Lohnsteuerhilfevereins die Möglichkeit eines rückwirkenden Beitritts sowie die Beitragsordnung eine Erhebung rückwirkender Mitgliedsbeiträge vor, ist die Aufforderung des FA, zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Satzung und die Beitragsordnung zu ändern, rechtswidrig. 2. Dem verständlichen Interesse des Lohnsteuerhilfevereins einen bei einem neuen Mitglied aufgestauten Beratungsbedarf nicht den übrigen Mitgliedern anzulasten, ist gegenüber einer restriktiven Auslegung des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StBerG der Vorrang zu geben (vgl. BFH v. 26.10.2010 VII R 23/09).

1. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Oktober 2006, durch den der Kläger zur Änderung seiner Satzung und seiner Beitragsordnung verpflichtet worden ist und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 2. Juli 2007 werden aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StBerG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; StBerG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5;

Tatbestand: