Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Soweit sich der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) darauf beruft, der Streitfall werfe Rechtsfragen auf, die in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) noch nicht entschieden worden seien, legt er damit die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht schlüssig dar. In der Sache wendet sich das FA vielmehr gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung, dies auch in Gestalt von Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Finanzgerichts (FG). Dies kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen. Das FA hat nicht dargelegt, dass im Streitfall von einer die Grenzen der Willkür überschreitenden und insoweit eine Revisionszulassung ausnahmsweise rechtfertigenden Fehlentscheidung des FG auszugehen ist. Das FG hat insbesondere auch nicht in sich widersprüchlich argumentiert.
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