Die Beschwerde ist unzulässig. Sie bezeichnet keinen Zulassungsgrund entsprechend § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Soll mangelnde Sachaufklärung formgerecht gerügt werden, hat der Beschwerdeführer darzulegen, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel das Finanzgericht (FG) zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, warum der Beschwerdeführer nicht von sich aus entsprechend vorgetragen und einschlägige Beweisanträge gestellt hat, warum die Beweiserhebung sich dem FG nach seiner insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Rechtsauffassung --ggf. auch ohne besonderen Antrag-- hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte weitere Aufklärung zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können (vgl. Senatsentscheidung vom 8. Oktober 1998 III B 21/98, BFH/NV 1999, 496, ständige Rechtsprechung).
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