BFH - Beschluss vom 25.11.2002
XI B 81/00
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 467

SA, Schulgeld für volljähriges Kind

BFH, Beschluss vom 25.11.2002 - Aktenzeichen XI B 81/00

DRsp Nr. 2003/3104

SA, Schulgeld für volljähriges Kind

1. Der Stpfl. muss sich für den SA-Abzug von Schulgeld (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG) die von seinem volljährigen Kind getroffene Schulwahl zurechnen lassen.2. Es kommt nicht darauf an, ob der Kl. nach BGB verpflichtet ist, den Wunsch seines volljährigen Kindes zu akzeptieren.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

1. Wird die Zulassung der Revision mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- a.F.) begründet, so muss in der Beschwerdeschrift eine bestimmte --abstrakte-- klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausgestellt werden und --unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur-- deren Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert dargetan werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.).