Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
1. Wird die Zulassung der Revision mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- a.F.) begründet, so muss in der Beschwerdeschrift eine bestimmte --abstrakte-- klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausgestellt werden und --unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur-- deren Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert dargetan werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.).
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