BFH - Beschluss vom 18.12.2003
I B 146/03
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 651
Vorinstanzen:
FG Münster - 26.5.2003 - 9 K 8127/99 K,G,F,

Sachaufklärungrüge

BFH, Beschluss vom 18.12.2003 - Aktenzeichen I B 146/03

DRsp Nr. 2004/4156

Sachaufklärungrüge

Im Rahmen einer NZB wird eine unzureichende Sachaufklärung nur dann ausreichend dargelegt, wenn der Beschwerdeführer dartut, dass er entweder das Absehen von der begehrten Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt hat oder dass und auch welchen Gründen sich dem FG auch ohne eine solche Rüge die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung aufdrängen musste.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Betriebsausgaben gemäß § 160 der Abgabenordnung (AO 1977) steuerlich nicht zu berücksichtigen sind. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin, dass das FG den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt habe.