1. Das Verfahren hinsichtlich der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten, Beschwerdeführers und Beschwerdegegners (Beklagter) war einzustellen, nachdem dieser seine Beschwerde zurückgenommen hat.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beigeladenen ist unzulässig. Die Beigeladene hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision schlüssig i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Das erstinstanzliche Urteil ist insbesondere frei von Verfahrensfehlern zustande gekommen.
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