BFH - Beschluss vom 17.12.2004
VIII B 152/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 160 Abs. 4 § 164 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1102
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 21.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3674/02

Sachaufklärungspflicht - Übergehen von Beweisanträgen

BFH, Beschluss vom 17.12.2004 - Aktenzeichen VIII B 152/04

DRsp Nr. 2005/5983

Sachaufklärungspflicht - Übergehen von Beweisanträgen

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen von Beweisanträgen (hier: unterlassene Zeugenvernehmung).2. War die streitige Frage Gegenstand eingehender Erörterung mit den Beteiligten sowie Thema der Beweisaufnahme, liegt keine Verletzung des Rechts auf Gehör durch eine Überraschungsentscheidung vor.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 160 Abs. 4 § 164 ;

Gründe:

1. Das Verfahren hinsichtlich der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten, Beschwerdeführers und Beschwerdegegners (Beklagter) war einzustellen, nachdem dieser seine Beschwerde zurückgenommen hat.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beigeladenen ist unzulässig. Die Beigeladene hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision schlüssig i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Das erstinstanzliche Urteil ist insbesondere frei von Verfahrensfehlern zustande gekommen.