BFH - Urteil vom 15.12.1999
X R 151/97
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1 § 96 Abs. 1 S. 1 § 126 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1097

Sachaufklärungspflicht des FG

BFH, Urteil vom 15.12.1999 - Aktenzeichen X R 151/97

DRsp Nr. 2000/5668

Sachaufklärungspflicht des FG

Im Klageverfahren ist es Sache des FG, den Sachverhalt unter Ausnutzung aller verfügbaren Beweismittel so vollständig wie möglich aufzuklären.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1 § 96 Abs. 1 S. 1 § 126 Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), geboren am 15. Juli 1940, erwarb nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) im November 1990 von der X ein Rentenstammrecht zum Kaufpreis von 222 222 DM. Die auf Grund des Vertrages ab sofort bis zum Tod des Klägers zu zahlende Rente beträgt 9 437 engl. Pfund im Jahr. Der Wechselkurs betrug bei Vertragsabschluss 2,90 DM. Den Kaufpreis finanzierte der Kläger über einen Kredit mit einer Laufzeit von 15 Jahren. Der Zinssatz war für die ersten 10 Jahre auf 7,68 % festgelegt. Das Disagio in Höhe von 10 % wurde zwischenfinanziert. Die Zinsen hierfür beliefen sich auf 4 056 DM.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1990 machte der Kläger aus der Rente unter Berufung auf § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen Verlust in Höhe von 22 222 DM geltend. Dessen Berücksichtigung lehnte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) mit der Begründung ab, es könne keine Einkunftserzielungsabsicht des Klägers festgestellt werden.