Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.
1. Das Finanzgericht (FG) hat die ihm nach § 76 der Finanzgerichtsordnung (FGO) obliegende Sachaufklärungspflicht nicht verletzt.
Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Soweit es --wie im Streitfall-- um die Frage des Verkehrswerts eines (bebauten) Grundstücks geht, wird das Gericht im Allgemeinen, wenn es über eigene Sachkunde nicht verfügt, Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erheben. Dieser Verpflichtung ist das FG im Streitfall nachgekommen.
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