BFH - Beschluß vom 25.11.1999
I B 37/99
Normen:
FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 729

Sachaufklärungspflicht des FG; Einholung von Sachverständigengutachten

BFH, Beschluß vom 25.11.1999 - Aktenzeichen I B 37/99

DRsp Nr. 2000/2705

Sachaufklärungspflicht des FG; Einholung von Sachverständigengutachten

1. Verfügt ein FG nicht über ausreichend eigene Sachkunde, muss es durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erheben. 2. Folgt das FG einer Wertermittlung des Sachverständigen aus den im Gutachten genannten Gründen, liegt darin kein Verfahrensfehler. Das gilt jedenfalls so lange, als nach der Überzeugung des FG das angeforderte Gutachten der Entscheidung zugrunde gelegt werden kann. 3. Die Frage nach dem Wert von Grundstücken ist eine Tatfrage, die revisionsrechtlich nicht überprüft werden kann.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Das Finanzgericht (FG) hat die ihm nach § 76 der Finanzgerichtsordnung (FGO) obliegende Sachaufklärungspflicht nicht verletzt.

Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Soweit es --wie im Streitfall-- um die Frage des Verkehrswerts eines (bebauten) Grundstücks geht, wird das Gericht im Allgemeinen, wenn es über eigene Sachkunde nicht verfügt, Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erheben. Dieser Verpflichtung ist das FG im Streitfall nachgekommen.