FG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.09.2015
10 K 2178/12
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; GewStG § 2 Abs. 2; GewStG § 15 Abs. 2; GewStG § 15 Abs. 3;

Sachliche Gewerbesteuerpflicht einer rein vermögensverwaltenden Gesellschaft in der Form einer GmbH im Gründungsstadium

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2015 - Aktenzeichen 10 K 2178/12

DRsp Nr. 2016/8752

Sachliche Gewerbesteuerpflicht einer rein vermögensverwaltenden Gesellschaft in der Form einer GmbH im Gründungsstadium

Tenor

1.

Der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2010 vom 14.05.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 29.05.2012 werden aufgehoben.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; GewStG § 2 Abs. 2; GewStG § 15 Abs. 2; GewStG § 15 Abs. 3;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin im Jahr 2010 der sachlichen Gewerbesteuerpflicht unterliegt.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und wurde mit notariellem Vertrag vom 22.12.2010 im Wege der Sachgründung gegründet. Das Stammkapital beträgt 25.000 €; Gesellschafter sind Herr A.Y. und Herr Z.Y. zu jeweils 50 %. Geschäftsführer ist Herr Z.Y..