OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.12.2021
7 B 11137/21.OVG
Normen:
SammlG § 9 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 30.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 L 2530/21

Sammlungsverbot gegen Verein mangels Gewähr zur zweckentsprechenden, einwandfreien Verwendung des Sammlungsertrages

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.12.2021 - Aktenzeichen 7 B 11137/21.OVG

DRsp Nr. 2022/2616

Sammlungsverbot gegen Verein mangels Gewähr zur zweckentsprechenden, einwandfreien Verwendung des Sammlungsertrages

1. Sammlungen im Sinne des Sammlungsgesetzes sind (weiterhin) auch solche öffentlichen Spendenaufrufe im Internet, die zwar anderenorts eingestellt werden, jedoch von Rheinland-Pfalz aus abrufbar sind (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, vgl. dessen Beschluss vom 23. Juni 2008 7 A 10285/08.OVG , juris).2. Förderbeiträge stellen Spenden im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 9 Abs. 1 SammlG dar, wenn aus der Sicht des objektiven Empfängers die von den geworbenen Förderern zu erbringenden Beiträge alleiniges Ziel der Anwerbung sind. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn dem jeweiligen Beitrag keine nennenswerte Gegenleistung gegenübersteht und nach den gesamten Umständen die finanzielle Zuwendung im Verhältnis zur Gewinnung neuer, durch eigene Tätigkeit die Vereinigung bei der Erfüllung etwaiger wohltätiger Zwecke tragender Mitglieder im Vordergrund steht (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats, vgl. dessen Beschluss vom 23. November 2010 7 A 10619/10.OVG , ESOVGRP).