Streitig ist, ob ein steuerfrei zu stellender Sanierungsgewinn i.S. von § 3 Nr. 66 EStG a.F. angefallen ist.
Die Klägerin wurde 1985 als "... (A) Vermögensverwaltung GmbH" gegründet und zwischenzeitlich umbenannt. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Beteiligung an anderen Unternehmen, insbesondere die Beteiligung an der Kommanditgesellschaft in Firma A & Co. Gesellschafter der Klägerin waren mit einer Beteiligung von 55.000 DM die B Beteiligungsgesellschaft mbH und Co., mit 15.000 DM Herr A und mit jeweils 10.000 DM Herr B, Herr B1, Herr B2 und Frau B3. Herr A übertrug seinen Anteil gemäß Vertrag vom 15.11.1995 und die Mitglieder der Familie B ihre Anteile am 23.04.1996 auf die B Beteiligungsgesellschaft (später umbenannt in B Holding GmbH & Co), die damit zur alleinigen Gesellschafterin wurde. Bis zum 31.12.1997 hatte die Klägerin ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.10. bis 30.09.
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