FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 01.10.2009
1 K 106/07
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 3; KStG § 6 Abs. 5; KStG § 6 Abs. 6; KStG § 10 Nr. 1; EStG § 4d;
Fundstellen:
DStRE 2010, 351
EFG 2010, 169

Satzungsmäßige Zuwendungen einer Unterstützungskasse fallen unter das Abzugsverbot des § 10 Nr. 1 KStG

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.10.2009 - Aktenzeichen 1 K 106/07

DRsp Nr. 2009/25802

Satzungsmäßige Zuwendungen einer Unterstützungskasse fallen unter das Abzugsverbot des § 10 Nr. 1 KStG

Satzungsmäßige Leistungen einer Unterstützungskasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG in der Rechtsform der GmbH sind keine Betriebsausgaben. Sie fallen unter das Abzugsverbot des § 10 Nr. 1 KStG. Soweit sich hierdurch im Falle der Überdotierung des Kassenvermögens gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e) i.V.m. § 6 Abs. 5 KStG eine partielle Steuerpflicht ergibt, beruht diese auf beachtlichen, nicht zu beanstandenden Erwägungen des Gesetzgebers. Die Besteuerung der Unterstützungskasse ist bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung systemgerecht. Sie kann zudem durch eine gemäß § 6 Abs. 6 KStG zulässige Vermögensrückübertragung auf das Trägerunternehmen während des laufenden Geschäftsjahres vermieden werden. Eine einschränkende Auslegung des § 10 Nr. 1 KStG ist deshalb nicht geboten.

Normenkette:

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 3; KStG § 6 Abs. 5; KStG § 6 Abs. 6; KStG § 10 Nr. 1; EStG § 4d;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob satzungsmäßige Zuwendungen einer Unterstützungskasse unter das Abzugsverbot des § 10 Nr. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) fallen.