Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 29.11.2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Beklagten auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Transportversicherer der A GmbH auf Schadensersatz i.H.v. 8.796,70 € wegen des Verlustes des Paketes Nr. ..... aus einer aus insgesamt 3 Paketen bestehenden Sendung an die B in Stadt 1, Land 1 in Anspruch. Die Beklagte hat auf den Transportschaden eine Zahlung von 510,- € geleistet.
Die Klägerin hat behauptet, in dem verloren gegangenen Paket hätten sich Zubehörteile im Wert von 9.306,70 € befunden.
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