FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.11.2001
6 K 1024/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 250

Schätzung der beruflichen Nutzung eines privat angeschafften Computers

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.11.2001 - Aktenzeichen 6 K 1024/00

DRsp Nr. 2002/4262

Schätzung der beruflichen Nutzung eines privat angeschafften Computers

Steht den Umständen nach fest, dass der vom Steuerpflichtigen privat angeschaffte Computer im erheblichen Umfang der beruflichen wie auch der privaten Nutzung dient, so kann der den Werbungskosten zuzurechnende Anteil grundsätzlich mit 50 % geschätzt werden. § 12 Nr. 1 S. 2 EStG steht der Aufteilungsmöglichkeit nicht (mehr) entgegen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Abzug verschiedener Aufwendungen in einem Gesamtbetrag von 9.915,56 DM als Werbungskosten der Kläger bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.