FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.01.2007
4 K 1042/04
Normen:
AO (1977) § 162 Abs. 1 § 162 Abs. 2 S. 2 § 158 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 ;

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen; Nicht ordnungsmäßige Buchführung; Heilung der Aufzeichnungsmängel durch nachträglich erstellte Buchführung; Verböserungsverbot im gerichtlichen Verfahren

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.01.2007 - Aktenzeichen 4 K 1042/04

DRsp Nr. 2007/12967

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen; Nicht ordnungsmäßige Buchführung; Heilung der Aufzeichnungsmängel durch nachträglich erstellte Buchführung; Verböserungsverbot im gerichtlichen Verfahren

1. Schätzen Finanzamt und Finanzgericht wegen nicht ordnungsmäßiger Buchführung des Steuerpflichtigen die Besteuerungsgrundlagen, so hat der Steuerpflichtige etwaige trotz ausreichender Abschläge verbleibende Ungenauigkeiten der Schätzung hinzunehmen, wenn das ermittelte Ergebnis schlüssig, wirtschaftlich vernünftig und möglich ist. 2. Eine vom Steuerpflichtigen nachträglich erstellte Buchführung kann die Mängel der Aufzeichnungen nicht heilen, wenn sie nicht zeitnah erstellt wurde. Die Schätzung muss sich daran nicht orientieren. 3. Wegen der Rechtsschutzfunktion des finanzgerichtlichen Verfahrens darf das Gericht die Rechtsposition des Klägers im Vergleich zum Zustand vor Erhebung der Klage durch seine Entscheidung nicht verschlechtern.

Normenkette:

AO (1977) § 162 Abs. 1 § 162 Abs. 2 S. 2 § 158 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Streitig sind Hinzuschätzungen in den Jahren 1992 bis 1994.

Der Kläger betrieb u.a. als Einzelunternehmer das Aufstellen von und den Handel mit Waren-, Geldspiel- und Unterhaltungs-Automaten. Den Gewinn daraus ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich, es bestand Buchführungspflicht nach § 238 HGB.