FG München - Urteil vom 08.12.2008
7 K 1239/06
Normen:
FGO § 96 Abs. 1; EStG § 50a Abs. 4; EStG § 50a Abs. 5; EStG § 1 Abs. 4; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 6; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 4 Abs. 3 S. 2; EStDV § 73g; AO § 159; AO § 90 Abs. 2; AO § 162 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1;

Schätzung der dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG unterliegenden Vergütungen

FG München, Urteil vom 08.12.2008 - Aktenzeichen 7 K 1239/06

DRsp Nr. 2009/6353

Schätzung der dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG unterliegenden Vergütungen

Legt ein inländischer Vergütungsschuldner, der Zahlungen an ausländische Künstler geleistet hat, keine Unterlagen vor, aus denen sich die dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG unterliegenden Zahlungen der Höhe nach abschließend feststellen lassen, führt dies zu einer Begrenzung der Sachaufklärungspflicht und zu einer Minderung des Beweismaßes. Die Schätzung darf sich an den in der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ausgewiesenen Zahlen orientieren und Positionen heranziehen, von denen zu erwarten ist, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG unterliegende Zahlungen enthalten.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1; EStG § 50a Abs. 4; EStG § 50a Abs. 5; EStG § 1 Abs. 4; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 6; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 4 Abs. 3 S. 2; EStDV § 73g; AO § 159; AO § 90 Abs. 2; AO § 162 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1;

Tatbestand: