FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.11.2001
5 K 1647/00
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, Nr. 7 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DB 2002, 1477
EFG 2002, 805

Schätzung des beruflichen Nutzungsanteils eines häuslichen PC

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.11.2001 - Aktenzeichen 5 K 1647/00

DRsp Nr. 2002/9557

Schätzung des beruflichen Nutzungsanteils eines häuslichen PC

Es wird daran festgehalten, dass bei feststehender beruflicher Nutzung einer häuslichen PC-Anlage der Anteil der beruflichen Nutzung mit 35% der Aufwendungen für PC und so genannte Peripheriegeräte (wie Scanner und Drukker) zu schätzen ist, wenn der Steuerpflichtige keinen konkreten Einzelnachweis zum Umfang der beruflichen Nutzung des häuslichen PC führen kann. Die Peripheriegeräte stellen selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter dar (Bestätigung des Senatsurteils vom 24. 9. 2001 - 5 K 1249/00, EFG 2001, 1595)

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, Nr. 7 § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Aufwendungen für einen häuslichen PC als Werbungskosten des Klägers bei seinen Einkünften ausnichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden können.

Der Kläger wird im Streitjahr mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteure veranlagt. Der Kläger erzielte als Techniker, die Ehefrau als Erzieherin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -.

In der Einkommensteuererklärung für 1998 machte der Kläger Aufwendungen für die berufliche Nutzung eines privaten PC, den er am 30. April 1998 angeschafft hatte, in Höhe von 624,90 DM geltend. Den Werbungskostenbetrag ermittelte er wie folgt: