FG Niedersachsen - Beschluss vom 21.12.2007
9 V 309/06
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 162 ; FGO § 6 Abs. 1 Satz 1 ;

Schätzung; Rückstellung; Bilanzstichtag - Zur Schätzung der Rückstellungen für künftige Betreuung abgeschlossener Versicherungs-/Bausparverträge

FG Niedersachsen, Beschluss vom 21.12.2007 - Aktenzeichen 9 V 309/06

DRsp Nr. 2008/9902

Schätzung; Rückstellung; Bilanzstichtag - Zur Schätzung der Rückstellungen für künftige Betreuung abgeschlossener Versicherungs-/Bausparverträge

1. Für die Verpflichtung zur künftigen Betreuung bereits abgeschlossener Versicherungs- und Bausparverträge sind nach § 5 Abs. 1 EStG i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB Rückstellungen zu bilden. 2. Die Höhe einer Rückstellung bemisst sich nach der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens der Verbindlichkeit und ihrer wirtschaftlichen Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag. 3. Der Stpfl. ist gehalten, zur Rechtfertigung der von ihm begehrten Rückstellung konkrete Tatsachen darzulegen. Er trägt insoweit die Feststellungslast. 4. Ist der Stpfl. dem Grunde nach zur Bildung einer Rückstellung berechtigt, sind die für die Höhe der Rückstellung maßgeblichen Grundlagen vom Gericht im Schätzungswege festzulegen.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 162 ; FGO § 6 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand: