FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.11.2010
10 K 43/10
Normen:
AO § 162 Abs. 2; AO § 96 Abs. 1 S. 1; EStG § 20; FGO § 45; FGO § 46;

Schätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.2010 - Aktenzeichen 10 K 43/10

DRsp Nr. 2011/2592

Schätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen

1. Werden vom Steuerpflichtigen keine konkret nachprüfbare Tatsachen benannt, wo hohe Geldbeträge, die nicht alsbald benötigt werden, aufbewahrt worden sind, spricht eine allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass diese zins- und ertragbringend angelegt werden, so dass das FA berechtigt ist, die Höhe der Kapitaleinkünfte zu schätzen. 2. Die Höhe der geschätzten Einkünfte aus Kapitalvermögen ist nicht zu beanstanden, wenn der zu Grunde gelegte Zinssatz sich an der durchschnittlichen Umlaufrendite orientiert und ein derartiger Zinssatz in etwa dem entspricht, der in den Streitjahren im Durchschnitt erzielt worden ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 2; AO § 96 Abs. 1 S. 1; EStG § 20; FGO § 45; FGO § 46;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kläger Geldvermögen verzinslich angelegt haben und ob das beklagte Finanzamt zu Recht Kapitaleinkünfte im Wege einer Schätzung angesetzt hat.