FG München - Urteil vom 12.12.2008
13 K 4371/07
Normen:
EStG § 3 Nr. 39; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 21 Abs. 1; EStG § 31 S. 4; EStG § 32 Abs. 6; AO § 162; FGO § 79 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;

Schätzung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und von Kinderfreibeträgen

FG München, Urteil vom 12.12.2008 - Aktenzeichen 13 K 4371/07

DRsp Nr. 2009/4859

Schätzung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und von Kinderfreibeträgen

1. Eine Schätzung des Finanzamts, dass der Kläger im Streitjahr an 230 Arbeitstagen die Arbeitsstätte aufgesucht hat, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Für die höhere Anzahl der durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte tragen im Streitfall die Kläger die Beweislast. 2. Ziel einer Schätzung hat es zu sein, dem wirklichen steuererheblichen Sachverhalt so nahe wie möglich zu kommen. Eine Strafschätzung zu Lasten des Steuerpflichtigen ist nicht zulässig, wohl aber eine Schätzung in einem möglichen oberen Rahmen, sofern sie in sich schlüssig ist. Sich insoweit ergebende Unsicherheiten, die im Wesen jeder Schätzung begründet sind, muss der Steuerpflichtige hinnehmen, wenn er durch sein den steuerlichen Mitwirkungspflichten nicht genügendes Verhalten die Ursache für die Schätzung gesetzt hat. Begehrt ein Steuerpflichtiger den Abzug von Werbungskosten, so trägt er die objektive Beweislast für die Tatsachen, die den Abzug dem Grunde und der Höhe nach begründen - das gilt auch im Streitfall für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.