FG Niedersachsen - Urteil vom 24.11.2004
9 K 147/00
Normen:
OECD-MA Art. 17 ; EStG § 15 ; EStG § 18 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 498
EFG 2005, 766
SpuRT 2005 214

Schiedsrichter; Sportler; Tennisschiedsrichter; Bundesligaschiedsrichter - Schiedsrichter keine Sportler i.S. der DBA

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2004 - Aktenzeichen 9 K 147/00

DRsp Nr. 2005/5425

Schiedsrichter; Sportler; Tennisschiedsrichter; Bundesligaschiedsrichter - Schiedsrichter keine Sportler i.S. der DBA

1. Ein Tennisschiedsrichter erzielt Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 EStG. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist zu bejahen, da er - nicht wie z.B. ein Bundesligaschiedsrichter - lediglich für einen Sportverband, sondern international tätig ist. 2. Die Einkünfte eines Tennisschiedsrichters aus Belgien, Frankreich, Marokko, Niederlande und österreich sind aufgrund der bestehenden DBA in Deutschland steuerpflichtig. 3. Ein Schiedsrichter ist kein Sportler i. S. des Art. 17 OECD-MA bzw. der entsprechenden Vorschriften der einzelnen DBA. Sportler sind nur Personen, die Wettkämpfe bestreiten. Schiedsrichter hingegen überwachen und entscheiden nur die Wettkämpfe, bestreiten sie aber nicht selber.

Normenkette:

OECD-MA Art. 17 ; EStG § 15 ; EStG § 18 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Besteuerung der ausländischen Einkünfte, die der Kläger (Kl.) als international tätiger Tennisschiedsrichter bezogen hat.

Der Kl. hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Er erzielte aus seiner Schiedsrichtertätigkeit im Streitjahr die folgenden Einkünfte:

Land DM

Deutschland ..,..

Belgien ..,..

Frankreich ..,..

Marokko ..,..

Niederlande ..,..

österreich ..,.

Indien ..,..

Italien ..,..

Kroatien ..,..