FG Niedersachsen - Urteil vom 17.11.1999
2 K 775/98
Normen:
AO § 172 ;

Schlichte Änderung bei Antrag nach Ergehen eines erstinstanzlichen Urteils (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AO)

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.11.1999 - Aktenzeichen 2 K 775/98

DRsp Nr. 2000/3848

Schlichte Änderung bei Antrag nach Ergehen eines erstinstanzlichen Urteils (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AO)

1. Gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AO darf ein Steuerbescheid zugunsten des Steuerpflichtigen nur geändert werden, wenn der Antrag vor Ablauf der Einspruchsfrist gestellt wird. 2. Wird der Antrag erst später gestellt, ist die beantragte Änderung nicht zulässig.

Normenkette:

AO § 172 ;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte verpflichtet ist, einem nach Ergehen eines Urteils und vor Ablauf der Frist zur Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde gestellten Antrag auf schlichte Änderung zu entsprechen.

Die Klage des Klägers wegen Einkommensteuer 1993 ist mit Urteil vom 19.11.1997, dem Kläger (Kl.) am 08.01.1998 zugestellt, abgewiesen worden. Der Kl. legte hiergegen noch Nichtzulassungsbeschwerde ein, die allerdings vom BFH später zurückgewiesen wurde.

Am 19. 01.1998 stellte der Kl. beim Beklagten (Bekl.) unter Beifügung entsprechender Belege den Antrag, bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch ein bisher nicht geltend gemachtes Disagio von 26.100,00 DM als Werbungskosten abzuziehen.

Der Bekl. wies den Antrag mit der Begründung zurück, der Einkommensteuerbescheid 1993 sei nach Ergehen des Urteils vom 19.11.1997 bestandskräftig, nach Eintritt der Bestandskraft sei eine Änderung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 a AO nicht mehr möglich.