BFH - Beschluss vom 24.11.2004
IX B 151/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 853
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 28.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7217/03

Schuldzinsen: WK-Abzug - Umwidmung

BFH, Beschluss vom 24.11.2004 - Aktenzeichen IX B 151/03

DRsp Nr. 2005/2594

Schuldzinsen: WK-Abzug - Umwidmung

Für die Anerkennung von Schuldzinsen als WK ist nicht mehr die erstmalige Verwendung der Darlehensmittel entscheidend; vielmehr kann dieser Zusammenhang zu einer bestimmten Einkunftsart oder der privaten Vermögenssphäre gelöst und die Darlehensmittel der Erzielung neuer und/oder anderer Einkünfte bzw. Einkunftsarten zugeordnet werden.Das setzt voraus, dass- die durch die bisherige tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel eingetretene Zuordnung beendet ist,- der Stpfl. durch die neue Anlageentscheidung das Objekt des Kreditbedarfs substituiert und- diese Änderung in der Zweckbestimmung nach außen hin (an objektive Beweisanzeichen feststellbar) in Erscheinung tritt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.