FG München - Urteil vom 30.11.1999
2 K 5292/97
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a; VVG § 165;
Fundstellen:
EFG 2000, 353

Schuldzinsen zur Finanzierung einer Rentenversicherung gegen Einmalzahlung als vorweggenommene Werbungskosten

FG München, Urteil vom 30.11.1999 - Aktenzeichen 2 K 5292/97

DRsp Nr. 2001/2174

Schuldzinsen zur Finanzierung einer Rentenversicherung gegen Einmalzahlung als vorweggenommene Werbungskosten

1. Ist bei einer nahezu vollständig fremdfinanzierten Rentenversicherung gegen eine einmalige Zahlung bei erwartungsgemäßem Versicherungsverlauf mit einem Gesamtüberschuss der steuerpflichtigen Einnahmen über die Werbungskosten zu rechnen, so sind die Schuldzinsen auch bei einer erst später einsetzenden Rentenzahlung von Anfang an in voller Höhe vorweggenommene Werbungskosten im Rahmen der sonstigen Einkünfte. 2. Der wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen mit den späteren Rentenzahlungen kann durch den Hinweis auf die Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrags durch den Versicherungsnehmer nicht wiederlegt werden, wenn ein vertragliches Künigungsrecht für den Kläger nicht besteht; ein Kündigungsrecht ergibt sich für den Versicherungstypus einer Rentenversicherung gegen Einmalzahlung auch nicht aus § 165 VVG.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a; VVG § 165;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist die Anerkennung von Schuldzinsen als vorweggenommene Werbungskosten für künftige Renteneinkünfte.

I.